Was sind die Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern in
China?
Ausländer,
deren Einreise in China genehmigt wurde, einschließlich derjenigen,
die aus politischem Grund Asyl in China suchen, müssen bei den zuständigen
chinesischen Behörden vorgeschriebene Formalitäten erledigen. Sie
erhalten einen Personalausweis oder eine Aufenthaltsbescheinigung,
sofern sie in China für eine kürzere oder längere Zeit wohnen werden.
Ausländer, die ein Visum F, L, G, oder C besitzen, können sich innerhalb
des im Visum angegebenen Zeitraums in China aufhalten, ohne besondere
Aufenthaltsformalitäten erledigen zu müssen.
Ausländer, die ein Visum D, Z, X oder J-1 besitzen,
müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Einreisetag beim Amt für öffentliche
Sicherheit jener Stadt oder jenes Kreises, wo sie wohnen, einen
Aufenthaltserlaubnis oder vorläufige Aufenthaltserlaubnis für Ausländer
beantragen. Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen entspricht
der zulässigen Aufenthaltszeit der Bescheinigungsinhaber in China.
Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, müssen alles
beantworten, wonach sie gefragt werden, ihren Paß, Visum und Bescheinigungen,
die mit dem Aufenthalt zu tun haben, zur Überprüfung einreichen,
ein Antragsformular für den Aufenthalt ausfüllen, eine Gesundheitsbescheinigung
vorlegen und zwei Paßbilder einreichen. Nach der Überprüfung stellt
das Amt für öffentliche Sicherheit denjenigen, die sich über ein
Jahr in China aufhalten wollen, eine Aufenthaltserlaubnis aus; wer
sich bis zu einem Jahr in China aufhalten will, bekommt eine vorläufige
Aufenthaltserlaubnis. Die Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltserlaubnis
kann ein bis fünf Jahre betragen, was vom Amt für öffentliche Sicherheit
der Stadt oder des Kreises entsprechend den Aufenthaltsgründen entschieden
wird.
Ausländer,
die nach der von der chinesischen Regierung und der Regierung ihrer
jeweiligen Länder geschlossenen Vereinbarung kein Visum brauchen
und sich in China über 30 Tage aufhalten wollen, müssen nach der
Einreise in China gemäß den o.g. Formalitäten eine Aufenthaltserlaubnis
beantragen. Für Mitglieder von ständigen diplomatischen Auslandsvertretungen
und Konsulaten in China und für andere Ausländer, die privilegiert
und mit Immunität ausgestattet sind, gelten die o.g. Bestimmungen
nicht.
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