Inhalt von Januar 2001
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Über die chinesischen Gesetze für Ausländer (1)

1. Welche Einreisebestimmungen für Ausländer hat China getroffen?

In Übereinstimmung mit dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Regelung der Ein- und Ausreise von Ausländern“ müssen alle Ausländer vor einer Einreise in China Einreiseformalitäten erledigen. Ein Ausländer muß mit einem gültigen Paß oder diesbezüglichen Bescheinigungen bei der zuständigen Abteilung Chinas ein Einreisevisum beantragen oder nach den bilateralen Bestimmungen der von China und seinem Land unterzeichneten Vereinbarung Formalitäten erledigen und, bevor er in China einreisen kann, das von der zuständigen Abteilung ausgestellte Einreisevisum erhalten. Ausländer können je nach ihren konkreten Verhältnissen bei den chinesischen Botschaften, Konsulaten oder anderen vom chinesischen Außenministerium bevollmächtigten Institutionen im Ausland ein Visum beantragen. In bestimmten Fällen können sie auch bei den Visaabteilungen in den von der chinesischen Regierung bestimmten Einreiseorten ein Visum beantragen. Ausländer, die Briefe oder Telegramme der in China bevollmächtigten Institutionen und einen allgemeinen Paß der Länder besitzen, die mit China diplomatische Beziehungen oder einen offiziellen Handelsverkehr unterhalten, können auch bei den Visastellen in den vom chinesischen Ministerium für öffentliche Sicherheit bevollmächtigten Einreiseorten ein Visum beantragen, wenn sie aus folgenden Gründen dringend nach China kommen müssen, es für sie aber zu spät ist, um bei den o.g. chinesischen Auslandsvertretungen ein Visum beantragen zu können: (1) Ausländer, die die chinesische Seite kurzfristig zur Teilnahme an einer Messe nach China eingeladen hat. (2) Ausländer, die auf Einladung zur Teilnahme an einer Ausschreibung oder zur offiziellen Unterzeichnung eines Wirtschafts- oder Handelsvertrags nach China kommen. (3) Ausländer, die auf Vereinbarung nach China kommen, um die Verladung von Exportwaren zu kontrollieren, Importwaren zu prüfen oder an der vertraglichen Abnahme teilzunehmen. (4). Ausländer, die auf Einladung an der Montage von Anlagen oder an der dringenden Reparatur an einem Bauprojekt teilnehmen sollen. (5). Ausländer, die auf Verlangen der chinesischen Seite zur Beilegung eines Schadenersatzanspruchs nach China kommen. (6). Ausländer, die auf Einladung zu wissenschaftlichen und technischen Beratungen nach China kommen. (7). Gruppen oder Delegationen, die auf Einladung nach China reisen und die Visaformalitäten erledigt haben, deren Mitgliederzahl sich aber vermehrt hat oder deren Mitglieder gewechselt werden müssen, was die chinesische Seite genehmigt hat. (8). Ausländer, die Patienten besuchen wollen, die sich in einem kritischen Zustand befinden, bzw. Ausländer, die Trauerangelegenheiten regeln müssen. (9) Durchreisende Ausländer, die infolge höhere Gewalt nicht innerhalb von 24 Stunden mit ihren ursprünglichen Flugzeugen China verlassen können oder mit anderen Verkehrsmitteln aus dem Land ausreisen müssen. (10). Sonstige Umstände, die das Gesetz vorgesehen hat.

Angehörige aus Ländern, die mit der chinesischen Regierung Visavereinbarungen abgeschlossen haben, können nach den Bestimmungen der jeweiligen Vereinbarung ohne Visum einreisen. Für die Ein- und Ausreise in und aus China von Bürgern der an China grenzenden Länder, die in Grenzgebieten zwischen beiden Ländern wohnen, gelten die betreffenden Vereinbarungen zwischen ihrem Land und China oder die einschlägigen Bestimmungen der chinesischen Regierung.

Die chinesischen Visaabteilungen werden Ausländern je nach Person und Paßart ein Diplomaten-, Protokoll-, Dienst- oder allgemeines Visum ausstellen. Für Einreisende, die ein allgemeines Visum erhalten, gelten folgende Regeln: Diejenigen, die sich in China ansiedeln, erhalten ein Visum D; wer in China ein Amt bekleiden oder einen Arbeitsplatz bekommen soll, erhält gemeinsam mit seinen begleitenden Familienangehörigen ein Visum Z: wer mindestens sechs Monate in China studieren, sich fortbilden oder Praktikum machen will, erhält ein Visum X: diejenigen, die auf Einladung zu Besuch, Forschung, Gastvortrag, Handel, wissenschaftlichen, technischen und kulturellem Austausch sowie kurzfristigem Fortbildungskurs und Studium nach China kommen und in China nicht über sechs Monate weilen werden, erhalten ein Visum F; diejenigen, die in China zu Besichtigungen, Verwandtenbesuchen oder aus anderen Privatangelegenheiten einreisen, erhalten ein Visum L. Außerdem kann eine Touristengruppe aus mindestens neun Mitgliedern ein Gruppenvisum erhalten. Durchreisende erhalten ein Visum G, Fahrgastbetreuer der internationalen Expreßzüge, Mitglieder von Flugzeugbesatzungen der internationalen Fluglinien und Matrosen der internationalen Schiffahrtslinien sowie ihre begleitenden Familienangehörigen erhalten Visa der Kategorie C. Ständige ausländische Korrespondenten in China bekommen ein Visum J-1, und ausländische Korrespondenten, die sich vorübergehend Nachrichten in China beschaffen wollen, erhalten ein Visum J-2.

Alle Ausländer, die ein Visum beantragen, müssen alles beantworten, wonach sie gefragt werden, und haben einen gültigen Paß oder andere Bescheinigungen vorzulegen, die den Paß ersetzen können. Sie müssen ein Antragsformular ausfüllen und zwei Paßbilder sowie bestimmte Bescheinigungen einreichen. Bei diesen Bescheinigungen handelt es sich um Schriftstücke, die Gründe für die Ein- bzw. Durchreise beinhalten: (1) Wer ein Visum beantragt, muß ein Bestätigungsformular für die Niederlassung haben. Es wird vom Antragsteller oder von ihm beauftragten Familienangehörigen innerhalb der Grenze Chinas bei der Verwaltungsabteilung für Ein- und Ausreise beim Amt für öffentliche Sicherheit jener Stadt oder jenes Kreises, wo er sich niederlassen wird, beantragt und dort ausgestellt. (2) Wer ein Visum Z beantragt, muß eine Einladung des chinesischen Arbeitgebers oder eine Anstellungsurkunde oder Briefe bzw. Telegramme der bevollmächtigten Institution haben. (3) Wer ein Visum X beantragt, muß eine Bescheinigung des Empfängers oder dessen zuständiger Abteilung haben. (4). Wer ein Visum F beantragt, muß Briefe oder Telegramme der bevollmächtigten Institution besitzen. (5) Wer ein Visum L beantragt, muß die Empfangsbescheinigung eines chinesischen Reisebüros haben und, wenn nötig, das Flug-, Bahn- oder Schiffsticket für die Ausreise aus China nach einem anderen Land oder Gebiet vorweisen. (6) Wer ein Visum G beantragt, muß ein gültiges Visum für die Einreise in ein weiteres Land oder Gebiet besitzen. Wenn ein Antragsteller für die Einreise in weiteres Land oder Gebiet kein Visum benötigt, muß er eine kombinierte Flug- bzw. Fahrkarte haben. (7) Wer ein Visum L-1 und J-2 beantragt, muß ein Zeugnis der zuständigen Abteilung haben.

Ausländer, die mindestens ein Jahr in China bleiben wollen, müssen eine notariell beglaubigte Gesundheitsbescheinigung vorlegen, die eine von der Regierung ihres Heimatlands bestimmte Gesundheitsabteilung ausgestellt hat. Die Gesundheitsbescheinigung ist ab dem Ausstellungstag sechs Monate gültig.

 

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