Über die chinesischen
Gesetze für Ausländer (1)
1. Welche Einreisebestimmungen
für Ausländer hat China getroffen?
In Übereinstimmung
mit dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Regelung der Ein-
und Ausreise von Ausländern“ müssen alle Ausländer vor einer Einreise
in China Einreiseformalitäten erledigen. Ein Ausländer muß mit einem
gültigen Paß oder diesbezüglichen Bescheinigungen bei der zuständigen
Abteilung Chinas ein Einreisevisum beantragen oder nach den bilateralen
Bestimmungen der von China und seinem Land unterzeichneten Vereinbarung
Formalitäten erledigen und, bevor er in China einreisen kann, das
von der zuständigen Abteilung ausgestellte Einreisevisum erhalten.
Ausländer können je nach ihren konkreten Verhältnissen bei den chinesischen
Botschaften, Konsulaten oder anderen vom chinesischen Außenministerium
bevollmächtigten Institutionen im Ausland ein Visum beantragen.
In bestimmten Fällen können sie auch bei den Visaabteilungen in
den von der chinesischen Regierung bestimmten Einreiseorten ein
Visum beantragen. Ausländer, die Briefe oder Telegramme der in China
bevollmächtigten Institutionen und einen allgemeinen Paß der Länder
besitzen, die mit China diplomatische Beziehungen oder einen offiziellen
Handelsverkehr unterhalten, können auch bei den Visastellen in den
vom chinesischen Ministerium für öffentliche Sicherheit bevollmächtigten
Einreiseorten ein Visum beantragen, wenn sie aus folgenden Gründen
dringend nach China kommen müssen, es für sie aber zu spät ist,
um bei den o.g. chinesischen Auslandsvertretungen ein Visum beantragen
zu können: (1) Ausländer, die die chinesische Seite kurzfristig
zur Teilnahme an einer Messe nach China eingeladen hat. (2) Ausländer,
die auf Einladung zur Teilnahme an einer Ausschreibung oder zur
offiziellen Unterzeichnung eines Wirtschafts- oder Handelsvertrags
nach China kommen. (3) Ausländer, die auf Vereinbarung nach China
kommen, um die Verladung von Exportwaren zu kontrollieren, Importwaren
zu prüfen oder an der vertraglichen Abnahme teilzunehmen. (4). Ausländer,
die auf Einladung an der Montage von Anlagen oder an der dringenden
Reparatur an einem Bauprojekt teilnehmen sollen. (5). Ausländer,
die auf Verlangen der chinesischen Seite zur Beilegung eines Schadenersatzanspruchs
nach China kommen. (6). Ausländer, die auf Einladung zu wissenschaftlichen
und technischen Beratungen nach China kommen. (7). Gruppen oder
Delegationen, die auf Einladung nach China reisen und die Visaformalitäten
erledigt haben, deren Mitgliederzahl sich aber vermehrt hat oder
deren Mitglieder gewechselt werden müssen, was die chinesische Seite
genehmigt hat. (8). Ausländer, die Patienten besuchen wollen, die
sich in einem kritischen Zustand befinden, bzw. Ausländer, die Trauerangelegenheiten
regeln müssen. (9) Durchreisende Ausländer, die infolge höhere Gewalt
nicht innerhalb von 24 Stunden mit ihren ursprünglichen Flugzeugen
China verlassen können oder mit anderen Verkehrsmitteln aus dem
Land ausreisen müssen. (10). Sonstige Umstände, die das Gesetz vorgesehen
hat.
Angehörige aus Ländern,
die mit der chinesischen Regierung Visavereinbarungen abgeschlossen
haben, können nach den Bestimmungen der jeweiligen Vereinbarung
ohne Visum einreisen. Für die Ein- und Ausreise in und aus China
von Bürgern der an China grenzenden Länder, die in Grenzgebieten
zwischen beiden Ländern wohnen, gelten die betreffenden Vereinbarungen
zwischen ihrem Land und China oder die einschlägigen Bestimmungen
der chinesischen Regierung.
Die chinesischen Visaabteilungen
werden Ausländern je nach Person und Paßart ein Diplomaten-, Protokoll-,
Dienst- oder allgemeines Visum ausstellen. Für Einreisende, die
ein allgemeines Visum erhalten, gelten folgende Regeln: Diejenigen,
die sich in China ansiedeln, erhalten ein Visum D; wer in China
ein Amt bekleiden oder einen Arbeitsplatz bekommen soll, erhält
gemeinsam mit seinen begleitenden Familienangehörigen ein Visum
Z: wer mindestens sechs Monate in China studieren, sich fortbilden
oder Praktikum machen will, erhält ein Visum X: diejenigen, die
auf Einladung zu Besuch, Forschung, Gastvortrag, Handel, wissenschaftlichen,
technischen und kulturellem Austausch sowie kurzfristigem Fortbildungskurs
und Studium nach China kommen und in China nicht über sechs Monate
weilen werden, erhalten ein Visum F; diejenigen, die in China zu
Besichtigungen, Verwandtenbesuchen oder aus anderen Privatangelegenheiten
einreisen, erhalten ein Visum L. Außerdem kann eine Touristengruppe
aus mindestens neun Mitgliedern ein Gruppenvisum erhalten. Durchreisende
erhalten ein Visum G, Fahrgastbetreuer der internationalen Expreßzüge,
Mitglieder von Flugzeugbesatzungen der internationalen Fluglinien
und Matrosen der internationalen Schiffahrtslinien sowie ihre begleitenden
Familienangehörigen erhalten Visa der Kategorie C. Ständige ausländische
Korrespondenten in China bekommen ein Visum J-1, und ausländische
Korrespondenten, die sich vorübergehend Nachrichten in China beschaffen
wollen, erhalten ein Visum J-2.
Alle Ausländer, die ein
Visum beantragen, müssen alles beantworten, wonach sie gefragt werden,
und haben einen gültigen Paß oder andere Bescheinigungen vorzulegen,
die den Paß ersetzen können. Sie müssen ein Antragsformular ausfüllen
und zwei Paßbilder sowie bestimmte Bescheinigungen einreichen. Bei
diesen Bescheinigungen handelt es sich um Schriftstücke, die Gründe
für die Ein- bzw. Durchreise beinhalten: (1) Wer ein Visum beantragt,
muß ein Bestätigungsformular für die Niederlassung haben. Es wird
vom Antragsteller oder von ihm beauftragten Familienangehörigen
innerhalb der Grenze Chinas bei der Verwaltungsabteilung für Ein-
und Ausreise beim Amt für öffentliche Sicherheit jener Stadt oder
jenes Kreises, wo er sich niederlassen wird, beantragt und dort
ausgestellt. (2) Wer ein Visum Z beantragt, muß eine Einladung des
chinesischen Arbeitgebers oder eine Anstellungsurkunde oder Briefe
bzw. Telegramme der bevollmächtigten Institution haben. (3) Wer
ein Visum X beantragt, muß eine Bescheinigung des Empfängers oder
dessen zuständiger Abteilung haben. (4). Wer ein Visum F beantragt,
muß Briefe oder Telegramme der bevollmächtigten Institution besitzen.
(5) Wer ein Visum L beantragt, muß die Empfangsbescheinigung eines
chinesischen Reisebüros haben und, wenn nötig, das Flug-, Bahn-
oder Schiffsticket für die Ausreise aus China nach einem anderen
Land oder Gebiet vorweisen. (6) Wer ein Visum G beantragt, muß ein
gültiges Visum für die Einreise in ein weiteres Land oder Gebiet
besitzen. Wenn ein Antragsteller für die Einreise in weiteres Land
oder Gebiet kein Visum benötigt, muß er eine kombinierte Flug- bzw.
Fahrkarte haben. (7) Wer ein Visum L-1 und J-2 beantragt, muß ein
Zeugnis der zuständigen Abteilung haben.
Ausländer, die mindestens
ein Jahr in China bleiben wollen, müssen eine notariell beglaubigte
Gesundheitsbescheinigung vorlegen, die eine von der Regierung ihres
Heimatlands bestimmte Gesundheitsabteilung ausgestellt hat. Die
Gesundheitsbescheinigung ist ab dem Ausstellungstag sechs Monate
gültig.
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