Frage 2: Von der Ausarbeitung des chinesischen Kontrollgesetzes bis zur Überprüfung und Ratifizierung dieses Gesetzentwurfes sind 20 Jahre vergangen. Warum wurde dafür so viel Zeit verwendet? Welche Besonderheiten hat dieses Gesetz? Und kann man mit diesem Gesetz die Arbeit der administrativen und juristischen Organe wirksam kontrollieren?

Antwort: 1987 wurde mit der Ausarbeitung des Kontrollgesetzes und im August 2002 mit dessen Überprüfung begonnen. Im August 2006 wurde das Gesetz dann per Abstimmung verabschiedet. Inzwischen sind genau 20 Jahre vergangen. Es wurde dafür soviel Zeit verwendet, weil dieses Gesetz das politische System und die staatliche Struktur des Landes betrifft.

Chinas politisches System ist ein System der Volkskongresse. Die Volkskongresse sowie die Regierungen, die Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaften aller Ebenen gehören zum Staatsapparat. Die Ausübung des Kontrollrechtes betrifft die Beziehungen zwischen den ständigen Ausschüssen der Volkskongresse sowie zwischen den Regierungen, Gerichtshöfen und Staatsanwaltschaften. Man kontrolliert diese Organe gesetzmäßig, darf aber das Verwaltungsrecht, die Rechtsprechungsgewalt oder die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nicht an deren Stelle ausüben. Deshalb muss man bei der Ausarbeitung dieses Gesetzes genau überlegen, wie diese Beziehungen am besten geregelt werden sollen.

China ist in eine entscheidende Phase der Reform und Entwicklung eingetreten. Eine verstärkte Kontrolle durch die Volkskongresse und anderen Organe entspricht den Aufgaben, die nötig sind, um eine sozialistische demokratische Politik zu entwickeln und um das Land nach dem Gesetz zu regieren, die Interessen des Volkes zu wahren und eine sozialistische harmonische Gesellschaft aufzubauen. Das Kontrollgesetz ist durch folgende Punkte gekennzeichnet:

1. Zu kontrollieren sind vor allem die Reform, die Entwicklung und die Stabilität sowie die Lebensinteressen der Bevölkerung und sonstige allgemein aufmerksam verfolgten Themen. Jedes Jahr werden einige wichtige Themen gewählt; die Regierungen, Gerichtshöfe und Staatsanwaltschaften sollen spezielle Arbeitsberichte darüber erstatten und die Volkskongresse werden diese Berichte entgegennehmen und prüfen.

2. Objekte der Kontrolle sind die Regierungen, Gerichtshöfe und Staatsanwaltschaften, die mit den ständigen Ausschüssen der Volkskongresse auf gleicher Ebene liegen.

3. Inhalt der Kontrolle sind diejenigen Fragen, über die sich Abgeordnete, Mitglieder der ständigen Ausschüsse der Volkskongresse oder Bürger brieflich oder persönlich schwerpunktmäßig informierten, sowie Fragen von allgemeinem Interesse. Man wird eigens für diese Themenpunkte spezielle Arbeitskontrollen einführen.

Die Volksregierungen, Gerichtshöfe und Staatsanwaltschaften aller Ebenen müssen die Prüfungsergebnisse der ständigen Ausschüsse der Volkskongresse studieren und behandeln sowie im Anschluss daran den ständigen Ausschüssen der Volkskongresse darüber berichten. Wenn die ständigen Ausschüsse der Volkskongresse es für nötig erachten, können sie Beschlüsse über die speziellen Arbeitsberichte fassen. Die ständigen Ausschüsse der Volkskongresse müssen die jeweiligen Abgeordneten über die Kontrolle der speziellen Arbeiten informieren und dies veröffentlichen, um ihrerseits von den Abgeordneten und der ganzen Gesellschaft überwacht werden zu können. Außerdem werden im Kontrollgesetz auch die Formen sowie die Verfahren der Kontrolle konkret vorgesehen.

Das Kontrollgesetz ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Gemäß diesem Gesetz üben die Volkskongresse aller Ebenen durch ihre Ständigen Ausschüsse das Kontrollrecht aus. Man wird nach dem Prinzip „Nichtversäumung der Pflicht und Nichtüberschreitung der Machtbefugnisse“ die Arbeit der Regierungen und der juristischen Organe aller Ebenen prüfen, um im Interesse der Bürger diese Organe noch effektiver zu kontrollieren.

 
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