Frage 1: Manche Leute meinen, in der chinesischen Justiz gebe es drei „hartnäckige Krankheiten“: die Dezentralisation der Justiz, das Administrieren bei Gerichtsverhandlung und die Vernachlässigung der Qualifikationsüberprüfung der Richter. Stimmt das? Wie sollen bei einer künftigen Justizreform diese Mängel überwunden werden?

Antwort: In der Verfassung und anderen Gesetzen wurde deutlich festgeschrieben: „Das Volksgericht und die Staatsanwaltschaft üben selbstständig die Jurisdiktion bzw. die Kontrollgewalt aus und sind dem Volkskongress gegenüber verantwortlich. Sie stehen unter Aufsicht des Volkskongresses und sind frei von Einmischungen durch den Verwaltungsapparat, gesellschaftliche Organisationen und Privatpersonen. Die Justizbehörden machen in ihrem Zuständigkeitsbereich selbstständig von ihren Befugnissen Gebrauch.“ Aber ein mangelhaftes politisches System hat seit über zehn Jahren nur geringe Erfolge bei der Justizreform ermöglicht. Vor allem der Übelstand, dass die Justiz durch Administration gelenkt wird, besteht unverändert weiter. Tatsächlich können in der richterlichen Tätigkeit die erwähnten drei Mängel immer noch festgestellt werden.

Heute sind wir uns darüber im Klaren, dass die Justizreform hauptsächlich durch unser unzulängliches politisches System verhindert wird. Der Kern der Justizsystemreform ist, den Grundsatz der Justiz hervorzuheben. Das heißt, dem Rechtsprechungsorgan und der Anklagebehörde muss garantiert werden, dass sie den Gesetzen entsprechend die Gerichtsbarkeit bzw. die Kontrollgewalt unabhängig ausüben können. Um dieses Ziel zu erreichen und die genannten drei Mängel der richterlichen Tätigkeit zu überwinden, hat China im zweiten Fünfjahres-Reformprogramm der Volksgerichte (2004–2008) ausdrücklich erklärt, die Systemreform der Volksgerichte weiter zu untersuchen. Das ist nicht nur eine Reform der Verfahrensweise, des Arbeitsmechanismus, der Arbeitsweise und der Verwaltung, sondern auch eine Reform, die sich auf die wichtigsten Fragen über die Errichtung von Volksgerichten und die Reform des Personal-, Vermögens- und Materialverwaltungssystems bezieht. Diese Reform zielt darauf ab, das Ausgabensystem der Volksgerichte zu reformieren bzw. zu vervollkommnen, die Durchführbarkeit der Einordnung des Ausgabenbudgets der Volksgerichte ins Finanzsystem der Zentral- und Provinzregierung zu untersuchen und Normen für die Ausgaben der Gerichte auf unteren Ebenen aufzustellen. Zugleich ist einer unparteiischen Justizpflege und einem strikten Gesetzvollzug entsprechend der Organisationsaufbau der Justizbehörden, die Aufgliederung der Zuständigkeiten und des Verwaltungssystems zu vervollständigen. Es gilt, ein wirksames Justizsystem zu etablieren, in dem Machtbefugnisse und Pflichten eindeutig festgelegt und alle Abteilungen der Justizbehörde miteinander koordiniert sind.

Die Verwirklichung dieses Ziels der Justizreform trägt dazu bei, die drei „hartnäckigen Krankheiten“ zu überwinden. Durch das neue Justizsystem wird gewährleistet, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften selbstständig und unparteiisch ihre Machtbefugnisse ausüben. Dies ist ein Beitrag zur Stärkung der Autorität der Justiz sowie zur Wahrung der demokratischen Rechte, der berechtigten Interessen der Volksmassen, der gesellschaftlichen Gleichheit und Gerechtigkeit.

 
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