Frage 1: Manche Leute meinen, in der chinesischen Justiz gebe es drei „hartnäckige Krankheiten“: die Dezentralisation der Justiz, das Administrieren bei Gerichtsverhandlung und die Vernachlässigung der Qualifikationsüberprüfung der Richter. Stimmt das? Wie sollen bei einer künftigen Justizreform diese Mängel überwunden werden?
Antwort:
In der Verfassung und anderen Gesetzen wurde deutlich festgeschrieben:
Das Volksgericht und die Staatsanwaltschaft üben selbstständig
die Jurisdiktion bzw. die Kontrollgewalt aus und sind dem Volkskongress
gegenüber verantwortlich. Sie stehen unter Aufsicht des Volkskongresses
und sind frei von Einmischungen durch den Verwaltungsapparat,
gesellschaftliche Organisationen und Privatpersonen. Die Justizbehörden
machen in ihrem Zuständigkeitsbereich selbstständig
von ihren Befugnissen Gebrauch. Aber ein mangelhaftes politisches
System hat seit über zehn Jahren nur geringe Erfolge bei
der Justizreform ermöglicht. Vor allem der Übelstand,
dass die Justiz durch Administration gelenkt wird, besteht unverändert
weiter. Tatsächlich können in der richterlichen Tätigkeit
die erwähnten drei Mängel immer noch festgestellt werden.
Heute sind wir uns darüber im Klaren, dass die Justizreform
hauptsächlich durch unser unzulängliches politisches
System verhindert wird. Der Kern der Justizsystemreform ist, den
Grundsatz der Justiz hervorzuheben. Das heißt, dem Rechtsprechungsorgan
und der Anklagebehörde muss garantiert werden, dass sie den
Gesetzen entsprechend die Gerichtsbarkeit bzw. die Kontrollgewalt
unabhängig ausüben können. Um dieses Ziel zu erreichen
und die genannten drei Mängel der richterlichen Tätigkeit
zu überwinden, hat China im zweiten Fünfjahres-Reformprogramm
der Volksgerichte (20042008) ausdrücklich erklärt,
die Systemreform der Volksgerichte weiter zu untersuchen. Das
ist nicht nur eine Reform der Verfahrensweise, des Arbeitsmechanismus,
der Arbeitsweise und der Verwaltung, sondern auch eine Reform,
die sich auf die wichtigsten Fragen über die Errichtung von
Volksgerichten und die Reform des Personal-, Vermögens- und
Materialverwaltungssystems bezieht. Diese Reform zielt darauf
ab, das Ausgabensystem der Volksgerichte zu reformieren bzw. zu
vervollkommnen, die Durchführbarkeit der Einordnung des Ausgabenbudgets
der Volksgerichte ins Finanzsystem der Zentral- und Provinzregierung
zu untersuchen und Normen für die Ausgaben der Gerichte auf
unteren Ebenen aufzustellen. Zugleich ist einer unparteiischen
Justizpflege und einem strikten Gesetzvollzug entsprechend der
Organisationsaufbau der Justizbehörden, die Aufgliederung
der Zuständigkeiten und des Verwaltungssystems zu vervollständigen.
Es gilt, ein wirksames Justizsystem zu etablieren, in dem Machtbefugnisse
und Pflichten eindeutig festgelegt und alle Abteilungen der Justizbehörde
miteinander koordiniert sind.
Die Verwirklichung dieses Ziels der Justizreform trägt dazu
bei, die drei hartnäckigen Krankheiten zu überwinden.
Durch das neue Justizsystem wird gewährleistet, dass Gerichte
und Staatsanwaltschaften selbstständig und unparteiisch ihre
Machtbefugnisse ausüben. Dies ist ein Beitrag zur Stärkung
der Autorität der Justiz sowie zur Wahrung der demokratischen
Rechte, der berechtigten Interessen der Volksmassen, der gesellschaftlichen
Gleichheit und Gerechtigkeit.
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