Welche
Kompetenzen besitzt der Ständige Ausschuss des NVK?
Gemäß
der Verfassung und dem Organisationsgesetz des NVK übt der
Ständige Ausschuss des NVK folgende Kompetenzen aus:
a) Gesetzgebung
Ausarbeitung und Abänderung von Gesetzen mit Ausnahme derer, die vom NVK
ausgearbeitet werden sollen, Ergänzung und Abänderung
der vom NVK ausgearbeiteten Gesetze in den Tagungsferien des
NVK, unter der Voraussetzung, dass die Ergänzungen und
Abänderungen den Grundprinzipien der betroffenen Gesetze
nicht zuwiderlaufen.
Ein großer Teil der Gesetzgebungsarbeit, abgesehen von der Ausarbeitung
der Verfassung und der grundlegenden Gesetze, wird somit vom
Ständigen Ausschuss des NVK übernommen.
b) Auslegung der Verfassung und der Gesetze
Auslegung der Verfassung bedeutet, dass die Grenzen zwischen den betroffenen
Klauseln und den ergänzenden notwendigen Bestimmungen
verdeutlicht werden. Auf diese Weise können Probleme
bei der Anwendung der Verfassung, vom gesetzgebenden Aspekt
ausgehend, beantwortet und gelöst und die Anwendung der
Verfassung und der Gesetze gewährleistet werden.
c) Überwachung der Durchsetzung der Verfassung
Laut Verfassung haben der NVK und sein Ständiger Ausschuss das Recht zur
Überwachung der Durchsetzung der Verfassung. Als Organ
des NVK kann der Ständige Ausschuss die Durchsetzung
der Verfassung fortwährend überwachen. Dies ist für die
Garantie der Durchsetzung der Verfassung von großer
Bedeutung.
d) Kontrolle der Arbeit der anderen Staatsorgane
Der Ständige Ausschuss des NVK hat das Recht, die Arbeit des Staatsrats,
der Zentralen Militärkommission, des Obersten Volksgerichts
und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu kontrollieren
und administrative Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen
und Anordnungen des Staatsrats, die der Verfassung und den
Gesetzen zuwiderlaufen, und lokale Verordnungen, Vorschriften
und Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen,
autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte,
die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu
administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen, aufzuheben.
e) Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der anderen Staatsorgane
Der Ständige Ausschuss hat das Recht, in den Tagungsferien des NVK die
Minister, die Vorsitzenden der Staatskommissionen, den Präsidenten
der Oberrechnungskammer und nach der Nominierung des Ministerpräsidenten
des Staatsrats den Generalsekretär des Staatsrats zu
ernennen oder diese abzuberufen.
Er kann in den Tagungsferien des NVK und nach der Nominierung des Vorsitzenden
der Zentralen Militärkommission über die Ernennung der
anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission entscheiden,
er kann die stellvertretenden Präsidenten, die Richter,
die Mitglieder des Rechtsprechungskomitees und den Präsidenten
des Militärgerichts im Auftrag des Präsidenten des
Obersten Volksgerichts ernennen oder diese abberufen.
Des weiteren hat er das Recht, die Staatsanwälte, die Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees
und den Generalstaatsanwalt der Militäranwaltschaft im
Auftrag des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft
zu ernennen oder diese abzuberufen, die Ernennung und Abberufung
der Generalstaatsanwälte der Provinzen, autonomen Gebiete
und regierungsunmittelbaren Städte zu gehnemigen und
über die Ernennung und Abberufung der bevollmächtigten
Gesandten des Landes im Ausland zu entscheiden.
f) Entscheidung über wichtige Staatsangelegenheiten
Der Ständige Ausschuss des NVK hat das Recht, mit anderen Ländern
abgeschlossene Verträge bzw. wichtige Abkommen zu ratifizieren
oder aufzuheben, das Rangsystem der Armeeangehörigen
und des diplomatischen Personals sowie diesbezügliche Systeme
in anderen Bereichen festzulegen, außerdem kann er darüber
entscheiden, Bürgern staatliche Orden, Medaillen und Ehrentiteln
zu verleihen.
Er kann über die Verkündung von Sonderamnestien und die Erklärung des Kriegszustandes
entscheiden, sollte es in den Tagungsferien des NVK zu einem
bewaffneten Angriff von außen kommen oder sollte China
internationalen Verträgen über den gemeinsamen Widerstand
gegen Aggressionen nachkommen müssen.
Außerdem hat er das Recht, über die landesweite bzw. teilweise Mobilmachung
und die Verhängung des Ausnahmezustandes über das Land
bzw. über einzelne Provinzen, autonome Gebiete und regierungsunmittelbare
Städte zu entscheiden sowie Anträge zur teilweisen
Abänderung der Pläne für die volkswirtschaftliche
und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushaltsplans
zu überprüfen und zu bestätigen.
g) Ausübung der vom NVK verliehenen weiteren Befugnisse
Abgesehen von den obengenannten Befugnissen, hat der Ständige Ausschuss
das Recht, die Wahl der Abgeordneten des NVK zu führen, die
Tagung des NVK einzuberufen, Verbindungen mit den NVK-Abgeordneten
aufzunehmen und diese zu organisieren, Inspektionen vorzunehmen
und die Sonderkommissionen in den Tagungsferien des NVK zu
leiten.
Aus
CRI